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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92   

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https://dejure.org/1995,2374
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92 (https://dejure.org/1995,2374)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.01.1995 - 10 A 2429/92 (https://dejure.org/1995,2374)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 (https://dejure.org/1995,2374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfüllung eines Abgrabungsgeländes; Abfallrecht; Verwertung von Rohstoffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 441
  • BauR 1995, 683
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93

    Verfüllung eines Tagebaus mit REA-Gips als Verwertung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    Der von der Klägerin gegebene Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - ("REA-Gips") UPR 1994, 341=DÖV 1994, 1009 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sich Sachverhalt und Rechtslage des dort entschiedenen Rechtsstreits erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation unterscheiden:.

    In seinem Urteil vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - (S. 8 des amtlichen Umdrucks) zeigt das BVerwG allerdings Ausnahmen für verhältnismäßig hochwertige Stoffe auf, weil sie regelmäßig keine Abfälle im objektiven Sinn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG sind.

    Das Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - läßt sich auch schließlich deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, weil in der vom BVerwG zu beurteilenden Fallkonstellation durch die bergrechtliche Betriebsplanzulassung gewährleistet war, daß mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und anderer rechtlich geschützter Belange verhindert werden konnten; nur unter dieser Voraussetzung, so das BVerwG, ist es gerechtfertigt, Reststoffe nicht dem sonst regelmäßig eingreifenden, eine gemeinwohlverträgliche Entsorgung gebietenden Abfallrecht zu unterstellen.

    Mit seinem vorliegenden Urteil weicht der Senat nicht vom Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - ab, sondern zeigt nur die Unterschiede zwischen dem dort entschiedenen und dem hier zu beurteilenden Fall auf.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92

    Ist Bauschutt Abfall?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    Bei dem so beschaffenen Verfüllungsmaterial handelt es sich um Abfälle iSd § 1 Abs. 1 AbfG , weil ihre Besitzer sich ihrer entledigen wollen ( § 1 Abs. 1, 1. Alt. AbfG ); darüber hinaus ist die Abfalleigenschaft der genannten Materialien auch nach dem sog. objektiven Abfallbegriff ( § 1 Abs. 1, 2. Alt. AbfG ) deshalb gegeben, weil sie - zu denken ist nur an die Teerbestandteile im Straßenaufbruch und an die diesem anhaftenden Öle, an die den Waschbergen anhaftenden chemischen Trennmittel und Lösungsmittel, an verschiedenste Kunststoffe und andere Stoffe, die üblicherweise unsortiertem Bauschutt beigemengt sind, und schließlich auch an Verunreinigungen im Bodenaushub, namentlich, wenn dieser aus Altlastenstandorten stammen sollte - die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AbfG genannten Schutzgüter gefährden, und weil darüber hinaus diese Stoffe, gemessen an den im Urteil des BVerwG vom 24.6.1993   - 7 C 11/92 - NVwZ 1993, 990 aufgestellten Kriterien, nicht alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden können.
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 10.92

    Abfallbeseitigung - Altanlage - Altreifen - Abfallbegriff - Bestandsschutz -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    Bei dem so beschaffenen Verfüllungsmaterial handelt es sich um Abfälle iSd § 1 Abs. 1 AbfG , weil ihre Besitzer sich ihrer entledigen wollen ( § 1 Abs. 1, 1. Alt. AbfG ); darüber hinaus ist die Abfalleigenschaft der genannten Materialien auch nach dem sog. objektiven Abfallbegriff ( § 1 Abs. 1, 2. Alt. AbfG ) deshalb gegeben, weil sie - zu denken ist nur an die Teerbestandteile im Straßenaufbruch und an die diesem anhaftenden Öle, an die den Waschbergen anhaftenden chemischen Trennmittel und Lösungsmittel, an verschiedenste Kunststoffe und andere Stoffe, die üblicherweise unsortiertem Bauschutt beigemengt sind, und schließlich auch an Verunreinigungen im Bodenaushub, namentlich, wenn dieser aus Altlastenstandorten stammen sollte - die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AbfG genannten Schutzgüter gefährden, und weil darüber hinaus diese Stoffe, gemessen an den im Urteil des BVerwG vom 24.6.1993   - 7 C 11/92 - NVwZ 1993, 990 aufgestellten Kriterien, nicht alsbald einer umweltunschädlichen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden können.
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 B 191.91

    Gemeindebeteiligung Baugenehmigung - Verweigerung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    OVG NW, Urteil vom 16.7.1991 - 15 A 2054/88 -, NuR 1992, 441 (442), bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 - s. auch Senatsurteil vom 13.5.1994 - 10 A 2224/89 -, S. 13 f. UA.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1994 - 10 A 4084/92

    Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    hierzu auch den Senatsbeschluß vom 31.10.1994 - 10 A 4084/92 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 15 A 2054/88

    Abgrabung; Genehmigung; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    OVG NW, Urteil vom 16.7.1991 - 15 A 2054/88 -, NuR 1992, 441 (442), bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 - s. auch Senatsurteil vom 13.5.1994 - 10 A 2224/89 -, S. 13 f. UA.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1994 - 10 A 2224/89

    Abgrabungsgesetz NW; Abgrabung ; Befristung; Verlängerung; Genehmigung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92
    OVG NW, Urteil vom 16.7.1991 - 15 A 2054/88 -, NuR 1992, 441 (442), bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 - s. auch Senatsurteil vom 13.5.1994 - 10 A 2224/89 -, S. 13 f. UA.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - 10 A 4574/94

    Bauleitplanung: Ermittlung des gemeindlichen Planwillens im Zusammenhang mit der

    Daß die nunmehr zur Verfüllung vorgesehenen Stoffe (hier: nicht verunreinigter Bodenaushub mit der Qualifizierung Z 0 LAGA) das Vorhaben insgesamt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 AbgrG dem Regime des Abfallrechts unterstellen würde, vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, Urteil des 11. Senats des Gerichts vom 17. März 1982 - 11 A 1910/80 - UPR 1983, 342 sowie BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 - UPR 1994, 341, nimmt auch die Beklagte nicht an.
  • VG Arnsberg, 21.04.2005 - 7 K 1795/04

    Stilllegung einer Anlage bei Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung;

    Die Gesamtanlage war daher nicht dem Regime der Nr. 2.2 der Anlage der 4. BImSchV zuzuordnen, vgl. für eine solche Zuordnung reiner Bauschuttrecyclinganlagen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, in: SächsVBl 2004, 57 ff.; NVwZ 2004, 1138 ff.; NuR 2004, 679 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -, in: JURIS-Nr. MWRE008470300; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, in: VBlBW 2000, 78 ff., sondern als Anlage zur Behandlung unterschiedlichster Materialien (z.B. Schlacken, Straßenaufbruch, Straßenkehricht, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle) konzipiert und genehmigt, vgl. zur abfallrechtlichen Einordnung von Bauschutt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 441 f., und unterfiel deshalb als Abfallbehandlungsanlage", in der weitaus mehr Materialien als in einer reinen Bauschuttrecyclinganlage bearbeitet werden, den in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 und im Antrag genannten Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV.
  • VG Arnsberg, 21.04.2005 - 7 K 2390/04

    Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Die Gesamtanlage war daher nicht dem Regime der Nr. 2.2 der Anlage der 4. BImSchV zuzuordnen, vgl. für eine solche Zuordnung reiner Bauschuttrecyclinganlagen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, in: SächsVBl 2004, 57 ff.; NVwZ 2004, 1138 ff.; NuR 2004, 679 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -, in: JURIS-Nr. MWRE008470300; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 - , in: VBlBW 2000, 78 ff., sondern als Anlage zur Behandlung unterschiedlichster Materialien (z.B. Schlacken, Straßenaufbruch, Straßenkehricht, Bauschutt, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, teerfreier Asphalt, Erde und Steine sowie gemischte Bau- und Abbruchabfälle) konzipiert und genehmigt, vgl. zur abfallrechtlichen Einordnung von Bauschutt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 441 f., und unterfiel deshalb als Abfallbehandlungsanlage", in der weitaus mehr Materialien als in einer reinen Bauschuttrecyclinganlage bearbeitet werden, den in der Genehmigung vom 14. Januar 1999 und im Antrag genannten Nrn. 8.10a, b und Nr. 8.11a b Spalte 2, in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImSchV.
  • VG Düsseldorf, 30.03.2004 - 17 K 1199/03

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung wegen zu hoch verfüllten Bodenmassen und

    Bei der Verfüllung einer ausgebeuteten Grube mit Abfällen handelt es sich um die Entsorgung in einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92, in: NVwZ-RR 1995, 441; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 1991 - 15 A 2054/88, in: NWVBl 1992, 58 bestätigt Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 1991 - 4 B 191.91 (n.v.).
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